Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Verkäufer haftet innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist für solche Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache vorlagen. Macht der Käufer Gewährleistungsrechte geltend, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
Treten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf Mängel auf, wird jedoch zugunsten des Käufers beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 476 BGB in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass der Sachmangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache vorlag (BGH, Urteil vom 02. Juni 2004, Az.: VIII ZR 329/03).
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.